ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

I.     Geltung
1.     Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht
anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
2.     Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller sowie auch dann, wenn wir in
Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.

II.     Vertragsabschluss
1.     Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar, dessen Annahme
wir uns vorbehalten.
2.     Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von einer Woche nach dessen Eingang bei uns
anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch unsere entsprechende Auftragsbestätigung und/oder Lieferung der Ware.

III.     Preise und Zahlungsbedingungen
1.     Es gelten die Preise der zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Preisliste zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
2.     Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, bei Liter-Flaschen Wein ohne Glas und ohne Verpackung, bei 0,75 l-Flaschen Wein
einschließlich Glas und Verpackung, bei 2/1, 1/1, 1/2 und 1/4-Flaschen Sekt einschließlich Glas und Verpackung. Die Mehrwertsteuer und die
Sektsteuer werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.     Das Zahlungsziel beträgt, wenn nichts anderes vereinbart, 30 Tage rein netto Kasse ab Rechnungsstellung. Bei Barzahlung innerhalb
8 Tagen wird 2% Skonto vom Rechnungsbetrag gewährt, vom Skonto ausgenommen ist die Sektsteuer. Ein Skontoabzug ist nur möglich, wenn vorausgehende
fällige Lieferungen bezahlt sind. Zahlungen dürfen nur an den Verkäufer selbst und nicht an Vertreter erfolgen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4.     Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte
geltend machen.

IV.     Lieferumfang, Versand, Gefahrenübergang
1.     Falls wir zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage sind, etwa weil diese bereits vergriffen ist, wird der Nachfolgejahrgang der von
dem Besteller bestellten  Ware geliefert, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2.     Die Lieferung erfolgt per Post, Spedition oder unmittelbar durch uns auch im Rahmen unserer regionalen LKW-Touren. Im Rahmen
unserer regionalen LKW-Touren erfolgt die Lieferung ab einer Mindestbestellmenge von 96 Flaschen zu je 0,75 L oder 1,0 L frei Haus. Bei
geringeren Bestellmengen bzw. Bestellwerten berechnen wir auch für Lieferungen im Rahmen unserer regionalen LKW-Touren eine Transport-
kostenpauschale in Höhe von €15,00.
Bei einer Lieferung per Post oder Spedition erfolgt die Lieferung ab einer Mindestbestellmenge von 96 Flaschen zu je 0,75 L oder 1,0 L frei Haus.
3.     Teilleistungen sind zulässig und als selbstständige Leistungen zu vergüten.
4.     Die Gefahr geht auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus mit der Absendung der Ware auf den Besteller über und zwar
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Erfüllungsgehilfen von unserem Betrieb oder Lager aus durchführen.
5.     Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Transport- und Bruchschäden versichert.
6.    Kälterisiko: Wein kann während des Transportes im Winter leicht den natürlichen Weinsteingehalt in Form von Kristallen oder Flocken
ausscheiden. Eine Verantwortung für diese Erscheinung, welche die Güte des Weines nicht beeinträchtigt, kann nicht übernommen werden.
7.    Lagerung: Weinflaschen mit Korkverschluss müssen stets liegend oder mit dem Korken nach unten aufbewahrt werden, da sonst der Kork
einschrumpft und Luft durch den Korken hindurchgehen kann. Für unrichtig gelagerte Flaschen kann kein Ersatz geleistet werden.

V.     Eigentumsvorbehalt
1.     Das Eigentum an den gelieferten Waren behalten wir uns in jedem Falle bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus der
gesamten Geschäftsverbindung einschließlich entstandener Zinsen und Kosten ausdrücklich vor.
2.     So lange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferten
Waren gepfändet oder sonstige Eingriffe Dritter ausgesetzt sind. Der Besteller ist, so lange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, nicht
berechtigt, die Waren mit Rechten Dritter zu belasten.
3.     Der Besteller ist berechtigt, das Vorbehaltsgut im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsgutes erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung bereits hiermit an. Der Besteller ist bis
zum Widerruf durch uns zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Das Recht zur Weiterveräußerung und zum Einzug der
abgetretenen Forderungen erlischt, wenn sich der Besteller mit fälligen Zahlungen aus dem Kauf-  oder Liefervertrag in Verzug befindet oder
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist. In diesen Fällen hat der Besteller das Vorbehaltsgut auf
erstes schriftliches Anfordern an uns abzugeben.
4.     Wir sind jederzeit berechtigt, den Eigentumsvorbehalt und die mit dem Besteller vereinbarte Forderungsabtretung dem Drittschuldner/
Kreditgeber des Bestellers anzuzeigen.

VI.     Gewährleistung, Haftung
1.     Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers (Gewährleistungsfrist) beträgt ein Jahr ab Übergabe der Waren.
2.     Der Besteller hat die  Ware unverzüglich nach deren Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel spätestens innerhalb 8 Tagen nach Lieferung,
etwaige verdeckte Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleibt § 377 HGB bei einem
beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
3.      Für das  unvermeidliche Risiko korkkranker Flaschen übernehmen wir keine Haftung. Im übrigen Haften wir für  Mängel der Lieferung, die
ordnungsgemäße Erfüllung der vorgenannten Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Besteller vorausgesetzt, nach den geltenden
gesetzlichen Vorschriften. Dabei wird darauf hingewiesen, dass  Weinsteinausfall ein natürlicher Vorgang und damit kein Mangel ist.
4.     Auf Schadensersatz können wir unter Ausschluss einer weitergehenden Haftung nur in Anspruch genommen werden,
– wenn wir –  soweit es sich bei den Pflichtverletzungen nicht um Mängel des Kaufgegenstandes handelt – mindestens fahrlässig gegen
wesentliche Vertragspflichten verstoßen haben,
– wenn wir mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen haben und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder
–  wenn wir gegen unsere sonstigen vertraglichen Pflichten  vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen haben.
Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesem Haftungsausschluss unberührt.

VII.     Schlussbestimmungen
1.     Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.
2.     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
3.     Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages
am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
4.     Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Kauf- oder Liefervertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.